§ 1 Name und Zweck
Der Verein führt den Namen „ Bowling Verein Delmenhorst e.V “. Sein Sitz ist in Delmenhorst. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Vereinsfarben sind Rot-Weiß.
Der Verein dient der Förderung, Pflege und Verbreitung des Bowlingspiels.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts,, Steuerbegünstigte Zwecke,, der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung und Durchführung sportlicher Ubungen und Leistungen.
§2
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erste Linie eigenwirtschftliche Zwecke.
§3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
A) Ehrenmitgliedern
B) Aktiven erwachsenen Mitgliedern
C) Aktiven jugendlichen Mitgliedern
zu A)
Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand auf Lebenszeit ernannt.
Sie haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.
zu B)
Die aktiven erwachsenen Mitglieder nehmen am Sportbetrieb des Vereins teil. Sie haben das 18. Lebensjahr vollendet.
zu C)
Die aktiven jugendlichen Mitglieder nehmen am Sportbetrieb des Vereins teil. Sie haben das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich bei einem Vorstandsmitglied zu beantragen.
Bei Jugendlichen ist das schriftliche Einverständnis des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Eine eventuelle Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
Es besteht kein Anspruch auf Mitgliedschaft.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
A) Durch Tod
B) Durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand.
Sie ist zum 30.06. oder zum 31.12. eines Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
C) Durch Streichungsbeschluß des Vorstandes, wenn rückständige Verpflichtungen
gegenüber dem Verein trotz Mahnung und Androhung des Ausschlusses nicht
gezahlt werden.
Der Ausschluß entbindet nicht von der Zahlung der rückständigen Verpflichtungen.
D) Durch Ausschluß seitens der Vorstandes, falls ein Mitglied Pflichten verletzt, indem
es sich unsportlich oder gesellschaftlich in hohem Maße unwürdig verhält.
Vor dem Ausschluß ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Der Ausschluß ist durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Hiergegen kann der Betroffene innerhalb von vier Wochen beim Vorstand Einspruch
erheben.Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit. Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keine Ansprüche hinsichtlich
des Vereinsvermögens.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
A) Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der
Satzung, der Beitrsgsordnung und der Vereinsorganen geschaffenen Beschlüsse
und getroffenen Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen. Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Sitz
und Stimme in den Versammlungen des Vereins, bis zum 18. Lebensjahr in allen
Jugendversammlungen des Vereins.
B) Die Mitglieder sind verpflichtet:
1. Die Interessen und das Ansehen des Vereins zu wahren,
2. die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge, Umlagen und
Aufhahmegebühren entsprechend der jeweils neuesten Fassung der Beitragsordnung
des Vereins zu entrichten,
3. die vom Vorstand erlassenen Spielordnung einzuhalten und entsprechende
Anweisungen des Team - Captain, insbesondere der für Turnier -Ausrichtungen, zu
befolgen,
4. den zuständigen Sportwart davon zu unterrichten, wenn sie als Vertreter des Vereins
oder eines Clubs an offenen sportlichen Veranstaltungen teilnehmen wollen.
§ 9 Organe des Vereins
A) Die Jahres-Hauptversammlung
B) Weitere Mitgliederversammlungen
C) Jugendversammlungen
D) Der Vorstand
E) Der Geschäftsführende Vorstand
F) Der Team-Captain
G) Die Jugendsprecher
§ 10 Die Jahres-Hauptversammlung
Einmal im Jahr muß eine Jahres-Hauptversammlung stattfinden, wobei zivilrechtlichen
Vorschriften hierüber einzuhalten sind. Die Einladung dazu erfolgt unter Angabe der
Tagesordnung als Aushang auf der Hausbahn unter Einhaltung einer Einladungsfrist von
vier Wochen.
Ist die Hausbahn aus irgendwelchen Gründen für den Verein nicht betretbar, so erfolgt die Einladung schriftlich an die dem Verein zuletzt bekannte Anschrift der Mitglieder.
Fördermitglieder erhalten die offizielle Einladung schriftlich an die dem Verein zuletzt
bekannte Anschrift.
Anträge zur Jahres-Hauptversammlung müssen spätesten vierzehn Tage vor dem Versammlungsdatum mit Begründung beim Geschäftsführenden Vorstand eingegangen sein.
Die Jahres-Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine erneute Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.
Die Jahres-Hauptversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nicht anderes bestimmt. Zu einem Beschluß über Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht mindestens zehn Prozent der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt. Dasselbe gilt auch für Wahlen.
Über den Verlauf der Jahres-Hauptversammlung ist ein Protokoll aufzustellen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet wird.
Die Aufgaben der Jahres-Hauptversammlung sind insbesondere:
A) Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder
B) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
C) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
D) Erteilung von Entlastung an den Vorstand
E) Wahl der Vorstandsmitglieder, außer Jugendwarte
F) Bestätigung der Jugendwarte
G) Genehmigung der Beitragsordnung, Höhe der Aufwandsentschädigungen.
§ 11 Weitere Mitgliederversammlungen
Der Geschäftsführende Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Er muß die Versammlung einberufen, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder hierfür einen schriftlichen Antrag stellt.
Anträge hierfür müssen eine Woche vor dem Versammlungstermin mit Begründung beim Geschäftsführenden Voratand eingegangen sein. Ansonsten gelten die Bestimmungen wie für die Jahres-Hauptversammlung.
§ 12 Jugendversammlungen
Einmal im Jahr muß vor der Jahres-Hauptversammlung eine Jugendversammlung stattfinden. Dabei sollen die Belange der Jugendlichen diskutiert und alle zwei Jahre ein Jugendsprecher für Mädchen und Jungen gewählt werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben sollten. Im gleichen Rhythmus zur Jahres-Hauptversammlung sollen von der Jugendversammlung die Jugendwarte gewählt und der Jahres-Hauptversammlung zur Bestätigung vorgeschlagen werden. - Alle weiteren Punkte der §~ 10 und 11 gelten analog auch für die Jugendlichen.
A) Dem Vorsitzenden
B) Dem 1. Kassenwart
C) Dem 1. Sportwart
D) Dem 2. Kassenwart
E) Dem 2. Sportwart
F) Dem 1. Jugendwart
G) Dem 2. Jugendwart
H) Dem Seniorenwart
I) Dem Lehrwart
J) Dem Pressewart
K) Dem Schriftwart
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Sie endet jedoch spätestens mit der Wahl eines Nachfolgers. Scheidet ein Mitglied des
Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied mit der Wahrnehmung dieser Funktion bis zum Ende der Legislaturperiode ernennen.
Die Arbeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Der Verein kann jedoch Vorstandsmitgliedern eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe die Jahres-Hauptversammlung beschließ, gewähren.
Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
A) Der Vorstand hat darauf zu achten, daß der Zweck des Vereins in optimaler Weise
erreicht wird.
B) Er hat für die ordnungsgemäße Durchführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlungen Sorge zu tragen.
C) Der Vorstand hat das Recht, Ausschüsse und Beauftragte für bestimmte Zwecke zu
bestellen und an allen Sitzungen teilzunehmen.
D) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend sind. Er beschließt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit
einfacher Mehrheit.
§ 14 Der Geschäftsführende Vorstand
Der Geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
A) Dem Vorsitzenden
B) Dem 1. Sportwart
C) Dem 1. Kassenwart
Die Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstandes sind insbesondere:
A) Vertretung des Vereins nach innen und außen im Sinne des § 26 BGB.
Jedes Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes vertritt den Verein allein.
B) Ihm obliegt die Geschäftsführung.
C) Er hat zu den Mitgliederversammlungen einzuladen und diese vorzubereiten.
D) Auch Vorstandssitzungen werden von ihm einberufen unter Angabe der
Tagesordnung.
§ 15 Die Team – Captain
Jeder Club soll mindestens einmal im Jahr eine Clubversammlung abhalten. Dabei soll ein Team-Captain gewählt werden und jeweils zu Beginn der neuen Spielsaison dem Vorstand aufgegeben werden.
Der Team - Captain soll vor allem für einen ordnungsgemäßen Punktspielbetrieb Sorge tragen, sowie die ihm aufgetragenen Ausrichtungen zusammen mit seinen Club -Mitgliedem ausführen und dem Vorstand auf Anfrage einen Situationsbericht seines Clubs geben können. Der Vorstand behält sich vor, die Team - Captain oder deren Vertreter zu seinen Vorstandssitzungen in stimmberechtigter Funktion einzuladen.
§ 16 Die Jugendsprecher
Die Jugendsprecher sollen die Interessen der Jugendlichen gegenüber dem Vorstand, speziell aber gegenüber den Jugendwarten vertreten. Sie nehmen an den Jugend -Versammlungen auf höhere Ebene teil.
Scheidet ein Jugendsprecher während seiner Amtszeit aus oder vollendet das 18. Lebensjahr, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied mit der Wahrnehmung dieser Funktion bis zum Ende der Legislaturperiode ernennen. - Die Amtsdauer richtet sich analog nach der des Vorstandes.
Der Vorstand behält sich vor, die Jugendsprecher zu seinen Vorstandssitzungen in beratender Funktion einzuladen.
§ 17 Ehrungen
Der Vorstand kann verdiente Mitglieder ehren.
Die Ehren-Mitgliedschaft soll nur solchen Mitgliedern verliehen werden, die sich lange
Jahre in einer Weise um den Verein verdient gemacht haben, wie sie in der
Vereinsgeschichte nur selten erreicht worden ist.
§ 18 Die Kassenprüfung
Die Kassenprüftsng setzt sich zusammen aus:
A) Dem Kassenprüfer
B) Dem 1. Beisitzer
C) Dem 2. Beisitzer
Die vom Kassenwart geführten Finanzen des Vereins sollen mindestens einmal im Jahr überprüft werden. Die Kassenprüfung erstellt darüber einen Bericht und teilt diesen der Jahres-Hauptversammlung mit.
Jährlich scheidet ein Kaasenprüfer aus und die Beisitzer steigen eine Stufe höher. Die Jahres-Hauptversammlung wählt somit jährlich einen neuen 2. Beisitzer.
§ 19 Auflösung des Vereins
Der Verein kann aufgelöst werden, wenn die Erfüllung seines Zweckes unmöglich erscheint, oder die Überführung in einen Großverein dringend geboten ist. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins ist nur zulässig, wenn er von mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder gestellt wird. Zur Beschlußfassung über den Antrag auf Auflösung ist eine Mitgliederversammlung mit einer Einberufungsfrist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Gründe einzuberufen.
Zu dem Beschluß der Auflösung ist die Anwesenheit von mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Von diesen müssen mindestens zwei Drittel den Beschluß zustimmen. Sind in der Versammlung nicht mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, in der alsdann der Auflösungsbeschluß mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt werden kann. Erfolgt dieser, so hat der Geschäftsführende Vorstand die Liquidation gemäß den Beschlüssen der Auflösungsversammlung durchzuführen. Die Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen aber erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Das nach der Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall des bisherigen
Zwecks vorhandene Vereinsvennögen fällt an den Stadtsportbund Delmenhorst und ist
ausschließlich und unmittelbar für die gememnnützige Förderung der körperlichen
Ertüchtigung der Jugend durch Leibesübung zu verwenden.
§ 20
Der Verein soll gem. Gründungsversammlung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Delmenhorst eingetragen werden.
§ 21
Diese Satzung wurde in der Versammlung vom 25. Januar 2002 beschlossen.
Beitragsordnung:
Beschluss der erweiterten Vorstandssitzung am 28. März 2008.
Änderung des Vereinsbeitrages auf Personen bezogen.
Einmalige Aufnahmegebühr EUR 0,00 Jugendliche 0,00 EUR
Monatsbeiträge je Person :
Einzelmitglieder ab 18 Jahre 8,50 €
Familienmitglieder ab 2 Personen ab 18 Jahre 7,00 €
Paare in Eheähnlicher Lebensgemeinschaft 7,00 €
Schüler und Auszubildende 5,50 €
Jugendmitglieder unter 18 Jahre 2,50 €
Bowling Verein Delmenhorst e.V.
Delmenhorst, 28. März 2008